Chef braucht nicht alles zu wissen Krankmeldung: Das müssen Sie beachten

Berlin/Heidelberg (RPO). Der Schädel brummt, der Hals ist dick, an Arbeit nicht zu denken. Wer sich dann krank meldet, muss sich an eine Reihe von Regeln halten, aber auch nicht alles mitteilen.

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Foto: dpa, Jens Büttner

Arbeitgeber andererseits nicht alles wissen. Die Ursache der Krankheit zum Beispiel ist Privatsache. Wie detailliert sich ein Mitarbeiter darüber auslässt, entscheidet er. Dagegen hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, so schnell wie möglich von der Krankheit zu erfahren und auch, wie lange der Arbeitnehmer wohl fehlen wird.

Ein Arbeitnehmer ist sogar gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er erkrankt ist. "Im Gesetz steht auch, dass das unverzüglich passieren soll", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin.

Was genau das heißt, ist interpretationsbedürftig. "Jedenfalls sollte der Arbeitgeber spätestens zu dem Zeitpunkt Bescheid wissen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise zur Arbeit kommt", sagt Perreng. "Das ist wie eine abendliche Verabredung. Die würde ich ja auch rechtzeitig absagen."

In einem Einzelfall ist es arbeitsrechtlich noch kein Drama, wenn jemand das missachtet. "Aber wenn das mehrfach vorkommt, kann das abmahnungsrelevant sein", erklärt die Juristin. Wer krank zu Hause bleibt und einfach nichts von sich hören lässt, riskiert auch finanzielle Nachteile: "Der Arbeitgeber könnte dann durchaus die Lohnfortzahlung verweigern."

Fax oder E-Mail reicht im Prinzip aus

Das Gesetz schreibt allerdings nicht vor, wie sich der Arbeitnehmer krankzumelden hat, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. "Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Information tatsächlich erhält." Theoretisch reicht ein Fax oder eine E-Mail.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass erkrankte Arbeitnehmer einen Nachweis ihrer Erkrankung vorlegen müssen - "und zwar nach drei Tagen", sagt Eckert. "Der Arbeitgeber kann auch verlangen, gleich am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung vom Arzt zu erhalten. Eine solche Regelung ist allerdings mitbestimmungspflichtig", so der Rechtsanwalt, der Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ist. "Die Frage ist auch: Macht das Sinn? Der Gesetzgeber hat sich bei den drei Tagen schließlich etwas gedacht." Wenn Arbeitnehmer gleich am ersten Tag zum Arzt müssten, sei durchaus denkbar, dass sie dann häufig gleich länger krankgeschrieben werden.

Wie immer im Leben sind auch bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Da ist zum einen der Anspruch des Arbeitgebers auf die vereinbarte Arbeitsleistung. Daraus folgt eventuell der Wunsch zu erfahren, was genau den Arbeitnehmer davon abhält. "Aber die Diagnose muss nicht mitgeteilt werden", betont Martina Perreng. "Wenn der Arbeitnehmer eine ansteckende Krankheit hat, wird er sowieso krankgeschrieben und stellt kein Infektionsrisiko mehr da."

Auch von anderer Seite, etwa von der Krankenkasse oder vom Arzt, erfahre der Arbeitgeber nichts zur Diagnose. "Das unterliegt dem Datenschutz", erläutert Christine Göpner-Reinecke vom AOK Bundesverband in Berlin. "Der Arbeitgeber hat kein Recht, bei der Krankenkasse anzurufen und dort nachzufragen."

Nach sechs Wochen gibt es Krankentagegeld

Erkrankte Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung. "Danach gibt es Krankentagegeld", sagt Christine Göpner-Reinecke vom AOK Bundesverband. Es wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen gezahlt, wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist. Dauert die Krankheit über diesen langen Zeitraum an, besteht kein Anspruch mehr auf Krankentagegeld. Dann sei zu prüfen, ob Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder II gezahlt werden oder ein Rentenverfahren eine Alternative sein kann.

(dpa)
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