Kellner dürfen Trinkgeld behalten

Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben müssen ihr Trinkgeld nicht teilen. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil bekommen.

Ebenso wenig kann er die Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst bei den Gästen zu kassieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 10 Sa 483/10). Da die Gäste das Trinkgeld freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten, stünden diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zu, urteilten die Richter.

(RP)
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