Wann man verzichten muss Kein Anspruch auf Resturlaub im neuen Jahr

Heidelberg (RPO). Wer seine Urlaubstage noch nicht bis Ende des laufenden Jahres genommen hat, hat keinen generellen Anspruch darauf, sie ins nächste Jahr mit hinüberzunehmen. Das geht nur, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

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Foto: ddp

Wer sich verrechnet oder schlichtweg vergessen hat, den Urlaub passend aufs Jahr zu verteilen, muss unter Umständen verzichten. Das erläuterte der Arbeitsrechtsexperte Michael Eckert aus Heidelberg am Donnerstag dem dpa-Themendienst. Eckert ist auch Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel: Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen wie einer Urlaubssperre bei Großaufträgen im laufenden Jahr nicht nehmen, darf der Urlaub nicht verfallen. Dann kann der Arbeitnehmer die freien Tage im ersten Quartal des folgenden Jahres abfeiern.

Auch dringende persönliche Gründe gelten als Ausnahmesituation: Wer zum Beispiel zwei Jahre wegen Krankheit ausgefallen ist, dürfe den gesetzlichen Mindesturlaub der gesamten Ausfallzeit im dritten Jahr nehmen, erklärte Eckert.

Persönliche Gründe könnten ebenfalls eine Prüfung in einem berufsbegleitenden Studium oder ein pflegebedürftiger Angehöriger sein. Eckert wies allerdings darauf hin, dass es für einen lange abwesenden Arbeitnehmer auch von Nachteil sein kann, wenn er nach der Rückkehr gleich mit einem Urlaubsmonat die Arbeitsphase beginnt.

Für eine Weltreise kann sich also grundsätzlich niemand Urlaub aus mehreren Jahren zusammensparen. Eckert empfahl außerdem einen Blick in den Tarifvertrag: Möglicherweise habe der eigene Betrieb eine individuelle Regelung zum Umgang mit Resturlaub. Auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef könne der Arbeitnehmer den Resturlaub vielleicht zugunsten der eigenen Reiseplanung verschieben.

(tmn/mais)
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