Rechte und Pflichten Freie Tage bei Krankheit des Kindes

Zehn Tage krank pro Jahr gelten bei Kindern als normal - Magen- und Darm-Grippe, Windpocken und Co. nicht mit-gerechnet. Für berufstätige Eltern kann das zum Problem werden, vor allem wenn der Arbeitgeber kein Verständnis zeigt.

Rechte und Pflichten: Freie Tage bei Krankheit des Kindes
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Manchmal ist es wie verhext: Gerade wenn im Job so viel Arbeit ansteht, wird das Kind krank. Und schon gehen die Grübeleien los: Welcher Partner kann zu Hause bleiben? Was tun, wenn der Chef Stress macht?

"Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sein Kind krank ist", sagt Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte. "Den rechtlichen Rahmen dafür geben Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Paragraf 45 des Sozialgesetzbuchs V." Der erste, Paragraf 616, sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer, der unverschuldet fehlt - und dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes - Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. "Und zwar bis zu fünf Tage im Jahr." Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest. "Allerdings schließt nicht jeder Arbeits- und Tarifvertrag diesen Paragrafen ein", sagt Henn. "Falls nicht, greift aber automatisch Artikel 45 des Sozialgesetzbuches."

Dieser besagt, dass jeder Elternteil von pflegebedürftigen Kindern unter zwölf Jahren sich zehn Tage pro Jahr für die Betreuung freinehmen darf, bei Alleinerziehenden sind es 25 Tage. "Hier gibt es dann aber keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse." Nachteil für Privatversicherte: Sie haben diese finanzielle Absicherung nicht. Wäre es auch eine Option, sich selbst krankzumelden? "Das ist Betrug und kann zur fristlosen Kündigung führen", warnt Henn. Im Notfall, zum Beispiel wenn bereits alle Krankentage aufgebraucht sind, sei unbezahlter Urlaub eine bessere Überbrückungsmöglichkeit.

"Auf Dauer ist sehr häufiges Fehlen aber schon problematisch für den Betrieb", gibt Henn zu bedenken. Juliane Ade, Rechtsanwältin und Mediatorin, empfiehlt berufstätigen Eltern deshalb viel Transparenz: "Ich rate dazu, das Problem des häufigen Fehlens möglichst früh beim Arbeitgeber anzusprechen." Insbesondere, wenn dieser den Anschein erweckt, damit ein Problem zu haben. "Oft merkt man ja schon ganz unterschwellig, wenn der Chef kein wirkliches Verständnis für die Situation hat." Im schlimmsten Fall droht dann nämlich ein Teufelskreis: "Erst ist es nur die Unzufriedenheit über das häufige Fehlen, dann kommt vielleicht noch Kritik an der Arbeit hinzu und irgendwann entsteht ein brenzliges Gemenge von Kritikpunkten."

Fordert der Chef Überstunden und Extraschichten, müssten Arbeitnehmer sich darauf rein rechtlich nicht einlassen: "Außer sie halten diese selbst für eine gute Lösung", sagt Henn, der noch andere Kompromisse nennt: "Vielleicht ist eine Gleitzeitregelung eine Erleichterung oder ein Arbeitszeitkonto, bei dem der Arbeitnehmer sich die Stunden selbst einteilen kann und dadurch flexibler wird."

Auch Eltern-Kind-Büros können eine Alternative sein. "Aus Gründen der Arbeitssicherheit aber nur, wenn das Kind nicht ansteckend ist", sagt Christophe Göller, Pressesprecher beim Landschaftsverband Rheinland (LVR). Der LVR hat seinen Mitarbeitern ein Eltern-Kind-Zimmer zur Verfügung gestellt, hauptsächlich zur Überbrückung von Ferien und freien Kitatagen, sagt Göller: "Ein Kind mit harmlosem Schnupfen oder einem verstauchten Fuß ist natürlich auch willkommen."

Wenn der Arbeitgeber ein Fehlen nicht entschuldigt, kann auch ein Kinderbetreuungsdienst eine Lösung sein. Im Großraum Frankfurt/Main, Berlin, Hamburg und Köln bietet das zum Beispiel der Notmütterdienst (www.notmuetterdienst.org) an. "Berufstätige Eltern können bei uns Betreuer anfordern, die dann stundenweise oder rund um die Uhr das kranke Kind betreuen", sagt Birgit Rosenbaum vom Notmütterdienst in Frankfurt. Die Kosten - rund 15 Euro pro Stunde - müssen Eltern aus eigener Tasche bezahlen. "Nur wenn Mutter oder Vater selbst krank sind, können wir unsere Leistung über die Krankenkasse abrechnen."

(RP)
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