Das müssen Sie jetzt tun Hilfe, ich bin arbeitslos!

Berlin/Nürnberg (RPO). Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer völlig unvorbereitet. "Viele Menschen sind zuerst einmal geschockt über die schlechte Nachricht", sagt Claudia Falk vom Deutschen Gewerkschaftsbund in Berlin. "Das Problem ist aber, dass man in dieser Situation schnell handeln und Fristen einhalten muss."

Fristen: So dürften Betroffene nicht erst auf die schriftliche Kündigung warten. Häufig müssten sie schon aktiv werden, sobald sie von der Kündigung erfahren. "Im Regelfall muss man sich drei Monate vor Ende der Arbeitszeit bei der Arbeitsagentur melden", erklärt Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in Berlin.

Sind es bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Betroffene sofort handeln. "Dann gelten verschärfte Fristen, und man muss sich innerhalb von drei Werktagen melden." Die Fristen hätten durchaus einen Sinn, erläutert Anja Huth, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. "Mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll die Eingliederung beschleunigt werden." Wer die Frist etwa wegen einer Krankheit nicht einhalten kann, müsse dafür Belege erbringen.

Strafen: Für Künkler sind die Fristen jedoch problematisch. "Sie sind eine üble Falle für viele Menschen, denen gekündigt wurde", berichtet Künkler aus langjähriger Erfahrung. Vielen Arbeitnehmern seien diese Fristen nicht bekannt - und sie würden dann mit Sperrzeiten bestraft. "Im Jahr 2009 gab es rund 342.000 solcher Fälle", sagt Künkler. Denn wer sich nicht fristgerecht bei der Arbeitsagentur meldet, wird meist für eine Woche vom Arbeitslosengeld I gesperrt. "Das ist ein Verlust von durchschnittlich 175 Euro."

Meldung: Wer sich bei der Arbeitsagentur fristgerecht melden will, muss dabei einiges beachten. "Generell gilt, dass man sich persönlich bei seiner zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend meldet", erklärt Huth. Zur Wahrung der Frist reiche es aus, sich telefonisch oder schriftlich zu melden. "Dazu reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus." Die persönliche Meldung müsse aber nachgeholt werden.

Künkler von der Koordinierungsstelle empfiehlt allerdings, sich möglichst gleich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden. Warum? "Im Streitfall können die Betroffenen meist nur schwer nachweisen, dass sie sich per Telefon wirklich fristgerecht gemeldet haben." Für die Arbeitslosmeldung reicht es, den Personalausweis mitzubringen.

Ansprüche: Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben Entlassene, wenn sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. "Dass ist dann der Fall, wenn man in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war", sagt Huth. Dabei würden auch Zeiten von Kurzarbeit, Wehr- und Zivildienst oder der Bezug von Mutterschaftsgeld berücksichtigt. "Die Dauer des Anspruches auf ALG I hängt davon ab, wie lange man in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig war." Außerdem sei die Bezugsdauer vom Lebensalter abhängig. "Im Regelfall wird für 12 Monate Arbeitslosengeld I gezahlt", erklärt Huth. Ältere über 50 Jahre könnten bis zu 24 Monate ALG I erhalten.

Die Höhe des ALG I richtet sich laut Künkler nach dem letzten Einkommen. "Es sind 60 Prozent vom letzten Nettogehalt." Wer Kinder hat, bekomme 67 Prozent. Um das ALG I ausgezahlt zu bekommen, müssen sich Betroffene noch ein weiteres Mal bei der Arbeitsagentur melden, wie Künkler betont. "Anspruch auf das ALG hat man erst, wenn man arbeitslos ist und sich erneut persönlich bei der Arbeitsagentur gemeldet hat."

Tücken beim Antrag: "Beim Antrag auf ALG I ist die Arbeitgeberbescheinigung entscheidend", sagt Künkler. In dieses Formular trägt der Arbeitgeber den Verdienst ein. "Die Angaben müssen vollständig sein, denn bei der Berechnung des ALG I spielen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine Rolle." Auch der Grund für die Entlassung, den der Arbeitgeber einträgt, ist wichtig. "Wenn herauszulesen ist, dass der Arbeitnehmer die Kündigung selbst verursacht hat, droht eine weitere Sperrzeit." Deshalb rät Künkler: "Am besten bittet man den Arbeitgeber, dieses Formular an einen selbst zu schicken. Dann kann man die Angaben prüfen, gegebenenfalls korrigieren lassen und erst dann an die Arbeitsagentur weiterleiten."

Erst den Urlaub aufbrauchen: Vor Beginn der Arbeitslosigkeit sollte auf alle Fälle der Resturlaub genommen werden. Denn nicht genommene Urlaubstage wirken wie Karenztage, die den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verzögern. Wie Stefan Reuther vom Arbeitslosenverband Deutschland in Berlin sagt, ist es außerdem wichtig, sich so früh wie möglich um eine neue Stelle zu kümmern. "Dafür müssen der Lebenslauf auf den aktuellen Stand gebracht und vom bisherigen Arbeitgeber ein Zeugnis eingeholt werden."

Literatur: Die Broschüre "Erste Hilfe bei (bevorstehender) Arbeitslosigkeit" kann für 1,20 Euro plus Porto bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen unter www.erwerbslos.de bestellt werden.

(tmn/mais)
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