Für Schwangere ist Nachtarbeit tabu

Schwangere dürfen in der Regel keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten übernehmen. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Das ergibt sich aus Paragraf acht des Mutterschutzgesetzes. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen, in denen üblicherweise in besonderem Maße Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit anfällt.

Ein Beispiel: Als Nachtarbeit wird die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr definiert. Schwangeren in der Gast- und Schankwirtschaft ist es erlaubt, in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft bis 22 Uhr zu arbeiten.

(tmn)
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