Arbeitsrecht Formfehler verhindern die Kündigung

Düsseldorf · Bereits Kleinigkeiten können dafür sorgen, dass eine Kündigung unwirksam wird und entlassene Arbeitnehmer ihren alten Job doch behalten dürfen – oder eine höhere Abfindung erstreiten können. Doch dafür gilt es, einige Dinge zu beachten.

Bereits Kleinigkeiten können dafür sorgen, dass eine Kündigung unwirksam wird und entlassene Arbeitnehmer ihren alten Job doch behalten dürfen — oder eine höhere Abfindung erstreiten können. Doch dafür gilt es, einige Dinge zu beachten.

Für jeden Arbeitnehmer ist es ein schwerer Schlag, wenn er die Kündigung erhält. Allerdings können banal wirkende Kleinigkeiten dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist, so dass der Arbeitnehmer seinen Job doch noch behalten kann oder im Gerichtsverfahren zumindest eine höhere Abfindungszahlung von seinem Ex-Arbeitgeber erstreiten kann.

In der Regel braucht es dafür natürlich die Hilfe eines Anwalts, doch einige Punkte können die Arbeitnehmer bereits im Vorfeld kontrollieren:

Ist überhaupt eine schriftliche Kündigung zugegangen?

Die Schriftform ist bei der Kündigung Pflicht. Dies sieht der Gesetzgeber vor (Paragraf 623 BGB). Eine Kündigung per Fax erfüllt dieses Formerfordernis ebenso wenig wie eine Kündigung per E-Mail oder Zuruf ("Pack Deine Sachen!"). Außerdem muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen können, etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein. Geht ein Kündigungsbrief unterwegs verloren, ist es das Pech des Arbeitgebers.

War der Aussteller zur Kündigung berechtigt?

Ein Assistent der Geschäftsführung kann zum Beispiel nur dann wirksam kündigen, wenn er eine Vollmacht im Original beifügt. Unterschreibt er i.A. ("im Auftrag"), kann sich der Arbeitnehmer freuen: Die Kündigung ist nämlich unwirksam, wie das Arbeitsgericht Hamburg urteilte (Az: 27 Ca 21/06). Begründung: Wer i.A. unterschreibt, handelt nur als Bote, nicht aber als Vertreter. Richtig wäre hingegen die Unterzeichnung mit dem Kürzel i.V. ("in Vertretung").

Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?

Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Kündigung mitteilen, außerdem muss der Betriebsrat des Unternehmens vor einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit für eine Stellungnahme haben. Ist die Zeit zu kurz, ist die Kündigung des Arbeitnehmers folglich auch unwirksam.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Um das Gesetz anzuwenden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte haben. Außerdem muss der Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in diesem Betrieb arbeiten. Wurde der Arbeitnehmer nur einen Tag über das halbe Jahr hinaus beschäftigt, so gelten bereits die strengen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, auf das sich der gekündigte Arbeitnehmer berufen kann.

Gilt eventuell besonderer Kündigungsschutz?

Schwangere können zum Beispiel noch zwei Wochen nach der Kündigung den Arbeitgeber über ihren Zustand informieren — maßgeblich für den besonderen Kündigungsschutz bleibt das Vorliegen der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (voraussichtlicher Entbindungstermin minus 280 Tage). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt auch in der Elternzeit sowie für Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen.

Sehr wichtig: Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, muss innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

(RP)
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