Mehr Transparenz Neue Vorgaben für Arbeitsverträge

Mit der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in Deutschland sind neue Vorschriften für Unternehmen und Arbeitgebende eingeführt worden. Die Regeln haben vor allem Auswirkungen auf Arbeitsverträge.

Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie fließt nicht nur in neue Arbeitsverträge ein, auch bestehende müssen auf Wunsch des Arbeitnehmers angepasst werden.

Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie fließt nicht nur in neue Arbeitsverträge ein, auch bestehende müssen auf Wunsch des Arbeitnehmers angepasst werden.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Über gute Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer wird kontinuierlich diskutiert. Sie sind Teil der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele und spielen beim ab 2023 gültigen Lieferkettengesetz eine Rolle, das den Schutz der Menschenrechte entlang der weltweiten Lieferketten verbessern und zum Beispiel Kinder- und Zwangsarbeit zu verhindern und für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe verbieten will.

Seit dem 1. August 2022 gelten durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Deutschland weitere konkrete Regeln, um bessere Arbeitsbedingungen für alle herzustellen. So heißt es darin: Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolge das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarkts gewährleistet wird.

Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Richtlinie der Europäischen Union unter anderem die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor, schreibt die Bundesregierung dazu.

Wichtig dabei: „Die neue Arbeitsrechts-Richtlinie wird für so gut wie alle Arbeitnehmer in der EU gelten und hat unmittelbare Auswirkungen für die Gestaltung neuer Arbeitsverträge und den Umgang mit bestehenden Arbeitsverträgen. Unter anderem gilt, dass auch bereits beschäftigte Arbeitnehmer auf Anfrage innerhalb von sieben Tagen die Arbeitsbedingungen entsprechend den neuen Vorgaben des Nachweisgesetzes dargelegt werden müssen“, erklärt Rebekka De Conno, Fachanwältin für Arbeitsrecht der WWS-Gruppe in Mönchengladbach. Arbeitgeber müssten entscheiden, ob für Neueinstellungen die Arbeitsvertragsmuster bereits die neuen Vorgaben enthalten sollen, oder für die sogenannten Altfälle und Neueinstellungen eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz angefertigt wird.

Vor allem die detaillierte Unterrichtung über das Arbeitsverhältnis ist laut der Arbeitsrechtsexpertin eine größere Herausforderung für Arbeitgeber. Zu den Pflichtinformationen gehören unter anderem die Personalien der Parteien des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls Dauer und die Bedingungen der Probezeit, die Dauer des bezahlten Urlaubs oder auch die Vergütung, die vereinbarte Arbeitszeit und die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden. Die Informationen müssen Arbeitnehmer individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens dem siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Bestimmte Informationen können individuell innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung mitgeteilt werden.

„Ebenso werden in der EU-Richtlinie Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen formuliert. Dazu zählen Informationen über die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen, den Übergang zu einer anderen Arbeitsform und sonstige Mindestanforderungen wie kostenlose, möglichst während der Arbeitszeit anzubietende Pflichtfortbildungen“, sagt De Conno. Dabei reicht es aufgrund der Regelungen des bereits seit 1995 geltenden Nachweisgesetzes nicht aus, die Arbeitsbedingungen per E-Mail, PDF-Datei oder auch im Rahmen von sonstigen digitalen Dokumenten dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss das Nachweisdokument grundsätzlich eigenhändig signieren.

Rebekka De Conno warnt: „Aus diesen Regelungen folgt ein erheblicher Anpassungs- und Umsetzungsbedarf für Unternehmen und Arbeitgeber. Sie sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Regelungen kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro einhergehen sowie unter Umständen Schadenersatzforderungen auslösen. Dies kann je nach Anzahl der Arbeitsverträge und Verstößen zu erheblichen finanziellen Schäden führen.“

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