Gründungszuschuss und Arbeitszeit Drei Neuerungen aus dem Arbeitsrecht

Attest, Arbeitszeit, Gründungszuschuss - lesen Sie hier drei wissenswerte Neuerungen aus dem Arbeitsrecht.

Arbeitszeit Legt ein Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern, die bisher 30 Stunden wöchentlich gearbeitet haben, ein paar Stunden drauf und verpflichtet sie, vorübergehend 37,5 Stunden zu leisten, so muss er für die Befristung triftige Gründe anführen. Gelingt ihm das nicht, so können die Mitarbeiter darauf bestehen, auch nach Ablauf der für die Arbeitszeitverlängerung vorgesehenen Frist 37,5 Wochenstunden tätig zu sein. Das LAG Schleswig-Holstein geht davon aus, dass andernfalls die Arbeitnehmer durch die Befristung unangemessen benachteiligt würden. (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 375/12)

Gründungszuschuss Ein Arbeitsloser, der eine hohe Abfindung (hier 170.000 Euro) im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten hat, kann keinen Gründungszuschuss verlangen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden und damit die Entscheidung der Agentur für Arbeit bestätigt. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der vor seiner Arbeitslosigkeit bei einem großen Heiztechnikunternehmen gearbeitet hatte und dessen Arbeitsvertrag aufgrund einer Verlagerung des Betriebes per Aufhebungsvertrag und gegen Zahlung der Abfindung aufgelöst worden war. Weil er sich selbstständig machen wollte, stellte er einen Antrag auf Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab, da der Gründer aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen verfüge. Zu Recht, wie auch das Gericht befand. Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Zuschuss diene nicht dazu, einem Existenzgründer die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. (SG Gießen, S 14 AL 6/13)

Attest Reicht ein Mitarbeiter manipulierte ärztliche Bescheinigungen ein, so kann er eine fristlose Kündigung nicht abwenden, wenn ihm der Arbeitgeber auf die Schliche kommt. Ihm ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Verdacht geschöpft und sich beim Arzt erkundigt. Da kam heraus, dass der Arbeitnehmer zu den angegebenen Zeitpunkten gar nicht in der Praxis gewesen war. Der Arbeitgeber müsse auch, so das Gericht - wegen der Schwere der Vertragspflichtverletzung - nicht bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin warten. (Hessisches LAG, 16 Sa 646/14)

(bü)
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