Kündigungsschutz & Co. Diese Rechte haben Arbeitnehmer bei Insolvenzen

Düsseldorf (RPO). Arcandor, Escada oder Märklin - die Liste der Unternehmen, die in den vergangenen Monaten in die Insolvenz gehen mussten, ist lang. Doch was bedeutet eine Firmenpleite für den Betrieb und die Mitarbeiter?

"In Deutschland ist die Meinung immer noch weit verbreitet, dass eine Insolvenz automatisch das Ende eines Betriebes ist", sagt Andrej Wroblewski, Insolvenzrechtsexperte im Vorstand der IG Metall. Dabei könnten Betriebe in einem Insolvenzverfahren durchaus gerettet werden.

Ein weiteres Missverständnis ist, dass das Arbeitsrecht bei einer Insolvenz nicht mehr greife. Tatsächlich aber gilt nach wie vor der Kündigungsschutz. "Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund", sagt Wroblewski. Allerdings liegt die maximale Kündigungsfrist im Insolvenzfall bei drei Monaten. Längere Fristen verlieren ihre Gültigkeit, auch tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsvereinbarungen können durchbrochen werden.

Gehaltsanspruch hat keinen Vorrang

Doch der Fortbestand des grundsätzlichen Kündigungsschutzes hilft nicht unbedingt, erklärt Nathalie Oberthür, Anwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf: "Wenn kein Geld da ist, nutzt es auch nichts, dass man in Sachen Kündigungsschutz im Recht ist." Ein großer Irrtum sei, dass viele Mitarbeiter glauben, ihr Anspruch auf Gehalt habe Vorrecht. Doch selbst wenn es schon monatelang kein Geld mehr gegeben hat, würden diese Ansprüche genauso behandelt wie Ansprüche anderer Gläubiger - und das verheißt oft nichts Gutes.

Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Insolvenz fortbesteht. "Doch meistens werden die Beschäftigten freigestellt", sagt Oberthür. Insofern könne es in bestimmten Situationen sogar besser sein, von sich aus zu kündigen. Sonst laufe man Gefahr, noch länger umsonst zu arbeiten.

Insolvenzgeld beantragen

Um nicht ganz ohne Geld dazustehen, sei es wichtig, Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst allerdings bei bestehendem Arbeitsverhältnis nur die Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung der Insolvenz erarbeitet worden sind. Daher wird das Insolvenzgeld auch nur drei Monate lang gezahlt.

Wenn Beschäftigte gekündigt werden sollen, kann der Betriebsrat mit dem Insolvenzverwalter einen Sozialplan aushandeln. Dafür gelten in insolventen Unternehmen besondere Bedingungen. So dürfe der Topf für den Sozialplan nur so groß sein, dass rechnerisch jeder Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von bis zu zweieinhalb Monatsgehältern erhält, erläutert Oberthür.

Schwierig ist die Lage, wenn Vereinbarungen zu einer Abfindung vor der Insolvenz getätigt worden sind, das Geld jedoch noch nicht gezahlt wurde. Ähnlich wie ausstehende Löhne seien dies vor der Insolvenz entstandene Ansprüche, sagt Wroblewski. Und die würden in die normalen Insolvenzforderungen eingruppiert.

Welche Ansprüche Mitarbeiter nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens haben, hängt davon ab, ob und wie der Betrieb weitergeführt wird. Bleibt er erhalten oder wird er unter neuem Eigner in seiner Form unverändert weitergeführt, bleiben die Arbeitnehmerschutzvorschriften die gleichen. So will es Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kommt es dagegen zu einer zwischenzeitlichen Stilllegung, gilt der Bestandsschutz nicht.

(mais/fb)
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