Düsseldorf Die Tücken der Änderungskündigung

Düsseldorf · Bei der Änderungskündigung wird mit der Kündigung des Arbeitsvertrags gleichzeitig ein Angebot unterbreitet, die Beschäftigung zum Beispiel mit geringerem Gehalt fortzuführen. Arbeitnehmer haben dann verschiedene Möglichkeiten.

Manche Chefs setzen ihren Mitarbeitern die Pistole auf die Brust: Sie sollen weniger Gehalt akzeptieren – sonst seien sie ihren Job los. Per Änderungskündigung kann das tatsächlich durchgesetzt werden. Mitarbeiter haben verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Steckt ein Betrieb in der Klemme, könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Alternative zu einem Streit einvernehmlich den Vertrag ändern und sich auf weniger Gehalt einigen. Spielt der Mitarbeiter aber nicht mit, bleibt dem Chef nur die Änderungskündigung: Dabei wird der Arbeitsvertrag gekündigt und gleichzeitig ein Angebot unterbreitet, die Beschäftigung mit neuen Bedingungen fortzuführen – zum Beispiel mit anderen Aufgaben und einem geringen Gehalt.

Für eine solche Änderungskündigung gelten die gleichen Vorschriften wie für eine normale Kündigung. Sind also im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Es muss einerseits ein triftiger Grund für die Kündigung vorliegen, etwa ein Umsatzeinbruch ("betriebsbedingte Kündigung").

Andererseits muss eine gerechte Sozialauswahl getroffen werden. Der Chef darf sich nicht beliebig Mitarbeiter herausgreifen. Wie bei einer normalen Kündigung wäre nach sozialen Kriterien zu bewerten, wer das am ehesten verkraften kann. Zu berücksichtigen sind Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung.

Bekommt ein Arbeitnehmer die Änderungskündigung von seinem Arbeitgeber, kann er Folgendes tun:

1. Er akzeptiert den geänderten Arbeitsvertrag. Dann hat der Arbeitgeber das, was er wollte. Der Arbeitnehmer wiederum behält seinen Job, wenn auch zu schlechteren Konditionen.

2. Er lehnt das Angebot ab und erhebt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Klage könnte darauf gestützt werden, dass die Sozialauswahl nicht gerecht war oder die Lage des Betriebs gar nicht so schlecht ist. Das Risiko dabei: Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, ist er seinen Job los. Es wäre dann zu spät, das Änderungsangebot mit schlechteren Konditionen anzunehmen.

3. Er akzeptiert den geänderten Arbeitsvertrag und erklärt innerhalb von drei Wochen einen Vorbehalt nach Paragraf 2 des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitnehmer gibt sein Einverständnis nur für den Fall, dass die Änderung sozial gerechtfertigt war. Gleichzeitig erhebt er ebenfalls innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht – in dem Prozess wird dann geprüft, ob der Arbeitgeber die Vorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz beachtet hat.

Der entscheidende Vorteil, wenn zuvor der geänderte Arbeitsvertrag mit Vorbehalt akzeptiert wurde: Geht der Prozess verloren, hat der Arbeitnehmer immer noch den Arbeitsvertrag mit den geänderten Bedingungen. Gewinnt der Arbeitnehmer, gilt der alte Arbeitsvertrag weiter.

Aber aufpassen bei der 3-Wochen-Frist: Die Uhr tickt jeweils ab Zugang der Änderungskündigung. Um die Frist für den Vorbehalt zu wahren, muss die Erklärung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitgeber ankommen. Für die 3-Wochen-Frist bei der Klage reicht es, wenn die Klageschrift innerhalb dieser Zeit beim Gericht landet.

(RP)
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