Die neue betriebliche Altersvorsorge

Zusatzversicherungen sollen die gesetzliche Rente ergänzen und den Lebensstandard im Alter sichern. Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz gestaltet die Entgeltumwandlung jetzt auch für Geringverdiener attraktiver.

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversicherung im Alter. Laut Angaben der Bundesregierung beziehen sie etwa 30 Prozent der heutigen Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen derzeit rund 57 Prozent betrieblich vor. "Leistungen der betrieblichen Altersversorgung tragen ergänzend zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusammen mit den Leistungen aus der privaten Altersvorsorge dazu bei, dass Arbeitnehmer auch nach Ende ihres Erwerbslebens über ein auskömmliches Alterseinkommen verfügen", erklärt Dirk von der Heide, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Im Rahmen der sogenannten Riester-Förderung kann man zudem für seine Beitragszahlung an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds staatliche Zulagen erhalten und seine Beiträge als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen."

Derzeit ist die Betriebsrente besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern kaum verbreitet. Das soll sich mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern.

Der Weg zur Betriebsrente soll mit dem neuen Sozialpartnermodell, der sogenannten "Nahles-Rente", vereinfacht werden. "Dazu müssen die Tarifvertragsparteien - Gewerkschaften auf der einen Seite, Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der anderen - einen Tarifvertrag abschließen, der die reine Beitragszusage vorsieht", erklärt Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. "Alternativ kann der Tarifvertrag den Betriebsparteien - Betriebs- oder Personalrat auf der einen, Arbeitgeber auf der anderen Seite - gestatten, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen über die Einführung einer reinen Beitragszusage abzuschließen." Da die Tarifvertragsparteien auch als Sozialpartner bezeichnet werden, spricht man vom Sozialpartnermodell.

Das wesentliche Merkmal ist die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer nur die Zahlung von Beträgen zu, die Unternehmen haften nicht für die späteren Betriebsrentenzahlungen. "Dadurch lässt sich die Haftung des Arbeitgebers, die in der Vergangenheit vielfach ein Grund war, keine Betriebsrentenzusagen zu machen, allein auf die Zahlung der Beiträge reduzieren", weiß Klaus Stiefermann. "Gleichzeitig gelten für Beitragszusagen und die sie abwickelnden Einrichtungen andere Kapitalanlagevorschriften, die höhere Renditen erzielbar machen. Das ist in Zeiten niedriger Zinsen besonders wichtig."

Wandeln Arbeitnehmer im Rahmen der reinen Beitragszusage Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. "Davon kann auch in Tarifverträgen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden", so Stiefermann. "Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die reine Beitragszusage, müssen sie sich an der Durchführung und Steuerung beteiligen." Diese Regelung gilt für ab dem 1.1.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungszusagen. Ab dem 1.1.2022 gilt sie auch für bestehende Entgeltumwandlungen.

Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, können sie die Tarifverträge zur reinen Beitragszusage der gleichen Branche für anwendbar erklären. "Derzeit haben wir jedoch noch keine solchen tarifvertraglichen Regelungen, diese werden wohl noch bis zum kommenden Jahr auf sich warten lassen", erklärt Klaus Stiefermann.

Wer wenig verdient, schließt oftmals keine betriebliche Altersvorsorge ab. "Dafür gab es gute Gründe", weiß Klaus Stiefermann. "Zum einen bestand die Gefahr, dass dann, wenn im Alter Grundsicherung bezogen werden musste, diese um die Leistungen der Betriebsrente gekürzt wurde. Zum anderen konnten Geringverdiener nicht von den steuerlichen Vorteilen profitieren, da sie häufig gar keine Steuern zahlen mussten und damit auch keine sparen konnten." Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber neue Anreize gesetzt. "Mehr als 200 Euro Betriebsrente werden in Zukunft nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet", zeigt Stiefermann die Neuerungen auf.

Seit Anfang des Jahres bekommen zudem Arbeitgeber, die eine Betriebsrente finanzieren, 30 Prozent ihrer Arbeitgeberbeiträge, maximal 144 Euro pro Jahr, vom Staat zurück. Dieser Förderbetrag ist nutzbar, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als 2200 Euro Monatseinkommen hat, gleichgültig, ob er Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Zeitgleich wird der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in die betriebliche Vorsorge angehoben. Mit dem BRSG wurde der Förderrahmen von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Die Grenze liegt 2018 bei 6240 Euro jährlich.

(RP)
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