Der Resturlaub bleibt erhalten

Bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit wurde Arbeitnehmern ihr Resturlaub bislang gekürzt. Diese Praxis hat der Europäische Gerichtshof nun für unzulässig erklärt. Auf die Entscheidung weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

Dem Arbeitnehmer müssen bei einem Wechsel auf Teilzeit die erworbenen Urlaubsansprüche in vollem Umfang erhalten bleiben, so die Richter. Sonst liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten vor. dpa

(RP)
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