Arbeitsrecht Crash mit dem Firmenwagen - wer zahlt?

Düsseldorf (RP). Ob Handwerker oder Banker auf dem Weg zum Kunden: Gerade im Berufsverkehr passiert schnell mal was. Wer kommt für den Schaden am Firmenwagen dann auf? Die Rechtsprechung unterscheidet nach dem Grad der Fahrlässigkeit. War ein Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt, so haftet er nach den gleichen Grundsätzen wie in den Fällen, bei denen Arbeitnehmer während der Berufsausübung patzen, etwa wenn der Kellner Tageseinnahmen liegen lässt.

Wann Arbeitnehmer haften müssen
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Foto: gms

Leichte Fahrlässigkeit Hat der Firmenwagen-Fahrer die Sorgfaltspflichten nur geringfügig verletzt, so muss er gar nichts befürchten. Der Schaden nach einer leichten Fahrlässigkeit geht voll zu Lasten der Firma. Damit sind Unfälle gemeint, die jedem passieren können, etwa wenn der Wagen durch plötzliches Aquaplaning ins Schleudern geraten war.

Mittlere Fahrlässigkeit Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich den Schaden je nach Grad des Verschuldens teilen, "wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind" (Bundesarbeitsgericht, Az: GS 1/89). Ein Beispiel dafür wäre der Auffahrunfall wegen zu geringem Abstand. Für Schäden wegen fehlerhafter Bedienung gilt das Gleiche. Ein Gerichtsurteil dazu: Ein Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen mit Benzin statt mit Diesel betankt. Die Kosten für die Reparatur eines Motorschadens musste er zu zwei Drittel übernehmen. Der Rest sei Betriebsrisiko des Arbeitgebers, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 631/03).

Grobe Fahrlässigkeit Verstösst der Arbeitnehmer gegen grundlegende Sorgfaltspflichten, so haftet er wegen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll. Davon könnte zum Beispiel die Rede sein, wenn ein Arbeitnehmer betrunken gefahren ist. Eine Haftungserleichterung ist dann möglich, "wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht" (Bundesarbeitgericht, Az: 8 AZR 276/ 88).

Vorsatz Ohne Einschränkung kann den Arbeitnehmer für den vollen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.

Versicherung Firmenwagen sind oft vollkaskoversichert. Der Schaden für den Arbeitgeber besteht bei selbst verursachten Unfällen nur in einer höheren Prämie oder einer Selbstbeteiligung.

Dafür gelten dann die gleichen Regeln wie für den Schaden selbst (Bundesarbeitsgericht, Az: 8 AZR 91/03). Allerdings: Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Regulierung ganz oder teilweise verweigern. Wie sieht es bei privater Nutzung des Firmenwagens aus?

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln haftet der Mitarbeiter bei Schäden allein (Az: 13 Sa 367/98). Das Hessische Landesarbeitsgericht indes war der Ansicht, dass unter Umständen der Arbeitgeber haftet: Wenn die private Nutzung erlaubt war und der "geldwerte Vorteil" ordnungsgemäß versteuert wurde (Az: 8 Sa 1729/05).

(RP)
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