Rechtstipps Chef darf Betriebsrat nicht behindern

Düsseldorf (RPO). Der Chef darf die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern. Das ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten, erläutert die Arbeitsrechtlerin Astrid Cornelius aus Darmstadt. In der Praxis hätten Arbeitnehmervertreter dennoch immer wieder damit zu kämpfen, dass der Chef ihnen Steine in den Weg legt.

Dazu gehöre etwa, dass er dem Betriebsrat die nötigen Mittel für dessen Arbeit verweigert und versucht, die Mitglieder von ihren Sitzungen abzuhalten. Oder er öffnet die Post und entfernt Aushänge des Gremiums, erläutert Cornelius in der Fachzeitschrift "der betriebsrat" (Ausgabe 11/2010).

Dagegen könnten Betriebsräte sich aber rechtlich wehren, erklärt Arbeistrechtlerin Astrid Cornelius. Als erster Schritt empfehle sich ein klärendes Gespräch. Fruchtet das nicht, sollten sie den Arbeitgeber schriftlich auf die Pflichtverletzung hinweisen.

Dabei setzen sie ihm am besten eine Frist, um zum Beispiel fehlende Mittel für die Betriebsratsarbeit bereitzustellen. Bei groben Verstößen könnten die Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber sogar abmahnen, erklärt Cornelius.

Das bedeutet, dass sie das Vergehen des Arbeitgebers schriftlich festhalten und ihm bei Wiederholungen mit dem Gang zum Arbeitsgericht drohen. Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit ist strafbar, wie Cornelius erläutert.

Hierfür drohe schlimmstenfalls eine bis zu einem Jahr lange Freiheitsstrafe. Ein Strafantrag sei aber nur das letzte Mittel. Zudem sei es ratsam, sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen zum Beispiel bei den Gewerkschaften Hilfe zu holen.

(tmn/qui)
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