Werbungskosten Besondere Regeln für Azubis

Berlin (RPO). Für Auszubildende mit einem Bruttoeinkommen unter 400 Euro gelten besondere Regeln beim Arbeitslosengeld II (ALG II). Sie können bei der Einkommensanrechnung ihre tatsächlichen Werbungskosten geltend machen.

 Im aktuellen Merkblatt der Arbeitsagentur zum ALG II ist die Sonderregelung für Auszubildende noch nicht erwähnt.

Im aktuellen Merkblatt der Arbeitsagentur zum ALG II ist die Sonderregelung für Auszubildende noch nicht erwähnt.

Foto: ddp

Andere Erwerbstätige mit Einkommen unter 400 Euro dürfen auch dann nur die Pauschale von 100 Euro absetzen, wenn ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind.

Im aktuellen Merkblatt der Arbeitsagentur zum ALG II ist die Sonderregelung für Auszubildende noch nicht erwähnt, sie ist allerdings mittlerweile in den Durchführungsanweisungen der Behörde enthalten (arbeitsagentur.de, Link Veröffentlichungen, Weisungen, Arbeitslosengeld II, Freibeträge bei Erwerbstätigkeit).

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem Ausgaben für Berufskleidung, Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und andere Berufsverbände. Außerdem können Fahrtkosten von 20 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort (einfache Strecke) abgezogen werden, sofern die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar beziehungsweise nicht wesentlich günstiger ist.

Für viele Auszubildende besonders wichtig ist die Möglichkeit, Ausgaben für ein Wohnheimzimmer oder eine andere Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen zu können.

(afp)
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