Ratgeber Befristete Verträge - was wichtig ist

Eine Vertretung für einen kranken Mitarbeiter einstellen oder Engpässe ausgleichen: Arbeitgebern bringt ein befristeter Arbeitsvertrag mehr Flexibilität. Für Arbeitnehmer hat er aber selten Vorteile. Umso wichtiger, dass sie ihre Rechte kennen.

Ratgeber: Befristete Verträge - was wichtig ist
Foto: Karolin Krämer/dpa-tmn

Für manche ist es die Chance auf einen Neueinstieg, für andere eine Übergangslösung: ein befristeter Arbeitsvertrag. 8,4 Prozent der Erwerbstätigen ab 25 waren 2015 in Deutschland nur auf Zeit angestellt - 1991 waren es nur 5,9 Prozent. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts hervor. Doch während der Arbeitgeber davon profitiert, wenn er kurzfristig etwa einen Engpass überbrücken kann, haben Arbeitnehmer meist keine Vorteile durch die Befristung.

"Wer die Wahl hat, sollte einen unbefristeten Vertrag nehmen", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht. Aussuchen können sich Bewerber das aber meistens nicht. Rechte haben sie trotzdem. Deren Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es sagt: Liegt ein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis befristen. Der Grund kann eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, aber auch ein erhöhtes Auftragsaufkommen oder eine Inventur. "In so einem Fall ist eine Verlängerung auch mehrmals hintereinander möglich", erklärt Oberthür.

Dabei muss klar sein, wann das Arbeitsverhältnis genau endet. "Dafür muss im Vertrag zwar kein genaues Datum stehen, aber das Ereignis sollte klar bestimmbar sein", sagt Oberthür. Also etwa der Tag, an dem der Kollege aus der Elternzeit zurückkommt, der Kranke wieder voll einsatzfähig ist oder das Projekt abgeschlossen ist. Allerdings ist nicht jede Begründung des Chefs zulässig. Ist eine Abteilung beispielsweise schon seit Monaten unterbesetzt, kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass er jemanden nur kurzfristig als Unterstützung des Teams braucht. Denn ein dadurch angestauter Arbeitsberg zählt nicht als kurzfristig erhöhte Auftragslage. Ohne Sachgrund darf der Chef den Vertrag nur auf zwei Jahre befristen - üblich beispielsweise bei einer Neuanstellung. "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis innerhalb der Höchstdauer maximal dreimal verlängern", erklärt Oberthür.

Wichtig zu wissen: Wenn Frauen während der Vertragslaufzeit in den Mutterschutz gehen, beeinflusst das die Befristung nicht. "Das Arbeitsverhältnis läuft also am vereinbarten Datum aus, beziehungsweise wenn der Angestellte seinen Zweck erfüllt hat", sagt Oberthür. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer Elternzeit nehmen: Der Vertrag verlängert sich durch diese Pause nicht. In jedem Fall muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. "Tritt jemand seinen ersten Arbeitstag an, ohne dass er und der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben haben, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden", erklärt Oberthür. Gleiches gilt, wenn sich der Sachgrund für eine befristete Anstellung später als unwirksam erweisen sollte.

Wenn Mitarbeiter in einem Unternehmen bleiben wollen, sollten sie dies ihren Vorgesetzten frühzeitig signalisieren - etwa fünf bis sechs Monate vor Vertragsende. "Man sollte nicht warten, bis der Vorgesetzte auf einen zukommt. Man sollte die Initiative ergreifen, um Klarheit zu schaffen", rät Karrierecoach Bernd Slaghuis. Dafür sollte man den Chef um einen Termin bitten. "Dann können sich beide Seiten auf das Gespräch vorbereiten", sagt Slaghuis. Gute Argumente für die Verlängerung: Man ist bereits eingearbeitet, versteht sich mit den Kollegen oder hat weitere Ideen für das laufende Projekt. Arbeitnehmer sollten selbstbewusst ihre Leistung und ihr Interesse an der Stelle hervorheben. Legt sich der Chef noch nicht fest, weil er etwa noch Rücksprache mit der Personalabteilung halten muss, rät Slaghuis zu Hartnäckigkeit: "Man sollte ganz konkret nachfragen, bis wann man eine Rückmeldung erhält."

Oberthür warnt: "Angestellte sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Arbeitsverhältnis verlängert wird." Spätestens drei Monate vor Vertragsende müssen sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. "Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Sperrfrist, in der man keine Arbeitslosengeld erhält", erklärt Paul Ebsen von der Bundesagentur für Arbeit. Besser also, sich vorsorglich um Alternativen zu kümmern - auch wenn der aktuelle Arbeitgeber einem etwas in Aussicht stellt.

(RP)
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