Ausflug mit Kollegen

Beim Betriebsausflug handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung, an der jeder Mitarbeiter grundsätzlich teilnehmen muss. Zu kollegialem Grillen und Gesang darf aber auch niemand gezwungen werden. Das wäre sonst ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

Die Alternative ist, dass man wie sonst auch zur Arbeit geht. Probleme treten dann auf, wenn der Arbeitgeber an diesem Tag den Betrieb schließen will. Meist wird in solchen Fällen angeboten, der Arbeitnehmer könne einen Urlaubstag nehmen oder Überstunden abbauen. Darauf muss der Ausflugs-Verweigerer sich allerdings nicht einlassen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist auch mittelbarer Zwang unzulässig (Az.: 5 AZR 242/70). Der sei gegeben, wenn es heißt: Mitkommen oder einen Urlaubstag opfern.

Der Arbeitgeber muss also die Gelegenheit geben, zu arbeiten. Tut er es nicht, so wird ein freier Tag mit vollem Lohnanspruch daraus. Nur wenn ein Arbeitnehmer weder am Betriebsausflug teilnehmen noch in dieser Zeit arbeiten möchte, kann von ihm verlangt werden, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzufeiern.

Wer am Betriebsausflug teilnimmt, sollte trotz ausgelassener Stimmung und Alkohol auf gutes Benehmen achten. Denn wer zum Beispiel seine Kollegin sexuell belästigt oder einen seiner Vorgesetzten beschimpft, riskiert eine Abmahnung – unter Umständen sogar die Kündigung. Bei einer schweren Beleidigung kann der fristlose Rausschmiss gerechtfertigt sein (Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 836/04). Denn die lockere, ausgelassene Stimmung auf einem Betriebsausflug sei keine Entschuldigung, entschieden die Richter.

Für die Sicherheit beim Betriebsausflug ist der Arbeitgeber zuständig – so wie im Betrieb, wenn normal gearbeitet wird. Für die Folgen von übermäßigem Alkoholkonsum haftet er allerdings nicht. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Prozess um einen Mann, der auf einem Betriebsausflug mit 2,99 Promille von einem Party-Schiff gefallen und ertrunken war. Die Witwe forderte Schadenersatz – vergeblich. Für den Alkoholkonsum seien die Mitarbeiter selbst verantwortlich, urteilten die Richter.

Die Kosten eines Betriebsausfluges trägt hingegen üblicherweise allein der Arbeitgeber. Dabei sollte er die 110-Euro-Grenze im Auge haben. Denn nur bis zu diesem Betrag (inklusive Mehrwertsteuer) pro Mitarbeiter entfällt die Lohnsteuerpflicht. Übersteigen die Veranstaltungskosten diesen Betrag, sieht das Finanzamt einen "geldwerten Vorteil", der der Lohnsteuer unterliegt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 151/00). Außerdem entfällt für den Unternehmer die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges, entschied der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil (AfV V R 17/10).

(RP)
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