Recht & Arbeit
Gehaltsanpassung Eine Betriebsvereinbarung kann Grundzüge der AT-Bezahlung (außertariflichen Bezahlung) enthalten, nach denen grundsätzlich die Bruttovergütung von AT-Mitarbeitern "angemessen über dem Tarifgehalt der Endstufe der höchsten Tarifgruppe des ansonsten anzuwendenden Tarifvertrages liegen soll". Um den Status eines außertariflichen Angestellten (AT-Angestellten) zu bewahren, hat dieser einen Anspruch auf Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren. Andernfalls gibt es einen Widerspruch zwischen dem, was mit der Position und dem Aufgabenbereich als AT-Angestellter einschließlich der Bezahlung oberhalb der höchsten Tarifgruppe erklärtermaßen gewollt und vereinbart wurde, und dem, was sich auf Grund der weiteren Tarifentwicklung inzwischen ergeben hat. (ArG Köln, 11 Ca 3810/14)