Urteil Zu spät gekommen und gekündigt

Brühl (RPO). Wer wiederholt zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Kündigung. In der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts Köln hieß es, der Arbeitnehmer verletze durch häufiges Zuspätkommen seine Hauptpflicht, die Arbeit innerhalb der festgelegten Zeit zu erbringen.

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Setze sich das Zuspätkommen trotz Abmahnung fort, komme eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Darauf weist die Deutsche Anwaltsvereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) hin.

In dem Fall war ein Arbeitnehmer zu Jahresbeginn 2006 mehrfach zu spät zu Arbeit erschienen. Als er am Anfang April mehr als zwei Stunden zu spät gekommen war, wurde ihm eine schriftliche Ermahnung erteilt. In den darauffolgenden sechs Wochen erschien er den Angaben zufolge erneut mehrmals verspätet zur Arbeit. Nun sei mit ihm ein sogenanntes Kritikgespräch geführt worden. Dabei habe man ihm Unterstützung bei der Lösung seiner Probleme angeboten.

Im März 2007 sei der Mann ein weiteres Mal mit einstündiger Verspätung ins Unternehmen gekommen, worauf er eine Abmahnung erhalten habe. Das Zuspätkommen habe sich sich im August 2007 wiederholt, so dass eine letzte Abmahnung ausgesprochen worden sei. Dennoch sei der Kläger noch einmal zu spät erschienen, worauf das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt worden sei.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln 5 Sa 746/08)

(AP)
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