7 AZR 100/99 Zeitgrenze bei Arbeitnehmerüberlassung irrelevant
Wird ein Leiharbeitnehmer länger als zwölf Monate in einem Betrieb beschäftigt, entsteht nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis. Dies ist das Ergebnis eines Urteila des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt (Az.: 7 AZR 100/99).
Bei einem Überschreiten dieser Höchstgrenze sei nicht von einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer auszugehen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG hätte ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft Gesetzes zu Stande kommen können, der entsprechende Paragraf sei jedoch inzwischen gestrichen worden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die spätere Klägerin bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Diese überließ die Arbeitnehmerin an das beklagte Unternehmen. Sechs Monate später kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma. Gleichzeitig schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Zeitarbeitsfirma, welche sie wiederum an den Beklagten auslieh. Diese Überlassung wurde sieben Monate später beendet. Die Klägerin zog vor Gericht und beantragte festzustellen, dass zwischen ihr und dem beklagten Entleiher ein Arbeitsverhältnis bestehe, da sie länger als zwölf Monate bei der Firma beschäftigt war. Damit blieb sie allerdings in allen Instanzen erfolglos.