Arbeitsgericht Köln Wer pilgert, darf blau machen

Köln/Berlin (RPO). Wer unerlaubterweise nicht im Job erscheint, riskiert normalerweise die fristlose Kündigung. Nicht so, wenn Gott im Spiel ist und Arbeitnehmer auf einen wichtige Pilgerreise gehen.

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In solchen Fällen muss der Arbeitgeber ihnen im Rahmen einer Interessensabwägung unter Umständen freigeben. Eine sofortige Entlassung ist dann unzulässig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 17 Ca 51/08), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist.

In dem Fall hatte eine beim Schulamt beschäftigte Muslima außerhalb der Schulferien Urlaub beantragt, um an einer Pilgerreise nach Mekka teilzunehmen. Das Schulamt lehnte ab. Als sie daraufhin trotzdem an der Pilgerreise teilnahm und dabei unerlaubt bei der Arbeit fehlte, kündigte ihr die Stadt.

Dagegen klagte die Frau und führte an, dass eine "Große Pilgerfahrt", die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, erst in 13 Jahren in den Zeitraum der Schulferien fallen würde. Dann wäre sie aber schon 64 Jahre alt. Außerdem könne ihre Mutter dann voraussichtlich nicht mehr das behinderte Kind der Klägerin betreuen.

Das Gericht gab ihr recht. Zwar sei ein eigenmächtig angetretener Urlaub ein Grund für eine fristlose Kündigung. Mit Blick auf die hierbei erforderliche Interessenabwägung sei die Kündigung aber nicht gerechtfertigt. Der Klägerin sei einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden habe. Ihr sei daher aus nachvollziehbaren Gründen nichts anderes übriggeblieben, als die Pilgerreise trotz der fehlenden Genehmigung anzutreten.

Internet: www.ag-arbeitsrecht.de

(dpa)
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