Urteile zum Arbeitsrecht 2016

Fortbildung Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden müssen. Eine formularmäßig vereinbarte Rückzahlung im Falle der Kündigung durch den Angestellten sei unwirksam, wenn die Klausel nicht nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterscheide. Im konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter einer Bank, der einen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel vereinbarte und für einen zweijährigen Master-Studiengang 15 Tage pro Jahr freigestellt wurde. Die Bank übernahm die Lehrgangskosten vorübergehend. Die Erstattung sollte dann nach Beendigung der Fortbildung im Rahmen der Lohnabrechnungen vom Mitarbeiter geleistet werden. Weil sich aber bereits während des Studiums herausstellte, dass die Bank den Arbeitnehmer nach Abschluss nicht entsprechend der neuen Qualifikation beschäftigen konnte, kündigte der Mitarbeiter. Daraufhin verlangte die Bank die Rückzahlung der Fortbildungskosten - vergeblich. Es sei unzulässig, die Rückzahlungspflicht nur an das Ausscheiden zu knüpfen, ohne nach dem Grund zu fragen. (BAG, 9 AZR 545/12)

(bü)
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