Sturm legt Düsseldorf und Region lahm Wie sich Arbeitnehmer jetzt richtig verhalten

Düsseldorf · Beschädigte Autos und unpassierbare Straßen - das Gewitter der vergangenen Nacht legte weite Teile Nordrhein-Westfalens lahm. Die Düsseldorfer Feuerwehr warnte sogar vor dem Verlassen der Häuser. Das Arbeitsrecht ist hier jedoch eindeutig: Arbeitnehmer müssen trotz Sturm zur Arbeit erscheinen.

So traf das Unwetter Düsseldorf
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Foto: Susanne Hamann

"Das so genannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass er rechtzeitig bei der Arbeit erscheint", sagt Christoph Theiss, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Wurll Klein in Düsseldorf. "Sollte ein Arbeitnehmer dennoch entscheiden, wegen den Folgen eines Unwetters nicht zu kommen, kann der Arbeitgeber von ihm verlangen nachträglich einen Urlaubstag einzureichen, oder entscheiden den Lohn für diesen Tag einzubehalten."

Was muss ich tun, wenn ich nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann?

Dass bei einer Verspätung wegen den Folgen eines Unwetter eine Abmahnung oder gar Kündigung droht, ist eher unwahrscheinlich. Damit der Arbeitgeber dem Mitarbeiter allerdings Kulanz für sein verspätetes Erscheinen einräumen kann, ist eines besonders wichtig: "Der Arbeitnehmer muss sofort, wenn er erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, seinen Arbeitgeber informieren", erklärt Theiss. Ob das per Email, Telefon oder sogar per SMS geschehe, sei dabei unerheblich. Wichtig ist nur, dass diese Benachrichtigung möglichst schnell erfolgt.

Gibt es überhaupt Situationen in denen man von der Arbeit fern bleiben darf?

Abgesprochen werden könnte bei der Benachrichtigung des Arbeitgebers auch, ob es womöglich für den Mitarbeiter keinen Sinn macht, den Arbeitsweg anzutreten. Das sei, so der Arbeitsrechtler, beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer 20 Kilometer außerhalb von Düsseldorf wohne, die Straßen unpassierbar seien und auch keine oder nur sehr wenige öffentliche Verkehrsmittel führen. "In so einem Fall, handelt es sich eindeutig um höhere Gewalt, und es darf keine Abmahnung erfolgen."

Muss ich zur Arbeit, obwohl Feuerwehr und Polizei vor den Straßen warnen?

"Es mag ja durchaus berechtigt und sinnvoll sein, dass die Feuerwehr davor warnt aus dem Haus zu gehen", sagt Theiss, "wenn jedoch keine akute Gefahr für Leib und Leben besteht, kann ich nicht dazu raten, dieser Warnung zu folgen." Nur weil einige Bäume marode seien, oder Räumungsarbeiten vorgenommen würden, werde das Wegerisiko auf der Seite des Arbeitnehmers nicht aufgehoben. Von einer akuten Gefahr für Leib und Leben kann etwa dann gesprochen werden, wenn das Unwetter in dem Moment ausbricht, oder tobt, wenn der Mitarbeiter das Haus verlassen möchte.

Was passiert, wenn ich zur Arbeit erscheine, wegen des Sturms aber nicht arbeiten kann?

Arbeitnehmer, die zwar zur Arbeit erscheinen, aber ihre Aufgaben wegen der Sturmschäden nicht ausüben können, wie etwa Bahnfahrer oder Mitarbeiter der Müllabfuhr, haben dennoch Anspruch auf Lohn. "Die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer, der erscheint, nicht arbeitsvertraglich beschäftigt werden kann, fällt unter das so genannte Betriebsrisiko, und liegt damit auf der Seite des Arbeitgebers", so Theiss. Im Fall eines ungewöhnlichen Ereignisses, wie einem heftigen Unwetter, gilt aber noch eine andere Regelung: "Der Arbeitgeber darf dann vom Arbeitnehmer Tätigkeiten verlangen, die nicht im Arbeitsvertrag stehen, wenn diese dazu dienen Gefahren im Betrieb abzuwenden, also beispielsweise Wasser, Steine oder Holz aus den Räumen zu entfernen", erklärt Theiss.

Haben Arbeitnehmer, die freiwillig einspringen um zu helfen, ein Recht auf Lohn?

Zwar muss sich der Arbeitnehmer mit der Extraschicht einverstanden erklären, aber Arbeitskräfte, die freiwillig einspringen, um die Kapazitäten beispielsweise der öffentlichen Verkehrsmittel zu erhöhen, haben, laut dem Arbeitsrechtler, grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung für die geleistete Arbeit.

(ham)
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