Urteil des Bundesarbeitsgericht Schichtarbeiter müssen an Feiertagen Urlaub nehmen

Erfurt · Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen sich für Feiertage, die in ihre Schicht fallen und die sie frei haben wollen, Urlaub nehmen. Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung auf mehr freie Tage für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst zunichtegemacht. Die Revision eines Beschäftigten des Flughafens Münster/Osnabrück sei zurückgewiesen worden, sagte eine Sprecherin am Dienstag in Erfurt. Die Entscheidung wurde vom Neunten Senat zunächst nicht mündlich begründet. Stattdessen wurde für den Nachmittag eine schriftliche Erklärung angekündigt. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Feiertage während der Schicht eines Beschäftigten bei Urlaub wie Werktage anzusehen sind oder nicht.

Geklagt hatte ein Arbeiter der Bodenverkehrsdienste des Regionalflughafens, dessen Schichten sieben Tage am Stück umfassen. Fällt seine Schicht auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab. Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die Montag bis Freitag arbeiten, benachteiligt sah. Er berief er sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, "die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind". Zudem verwies er auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.

Doch schon in den Vorinstanzen war seine Klage abgewiesen worden. So hatte das Landesarbeitsgericht Hamm angemerkt, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthalte und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei darin gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. "Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen", entschieden die Arbeitsrichter.

Das Bundesarbeitsgericht hatte schon in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97). Dabei ging es jeweils um die Auslegung einzelner Tarifverträge - wie auch in dem neuerlichen Fall.

(dpa/anch)
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