LAG Rheinland-Pflalz und LAG Köl 16 U 113/03 und 7 Sa 1597/04 Rauswurf nach Arbeitsverweigerung möglich

Brühl (rpo). Wer sich bei der Arbeit beharrlich weigert, eine ihm aufgetragene Aufgabe zu erledigen, riskiert eine außerordentliche Kündigung.

Darauf macht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft aufmerksam.

Henn verweist dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Danach ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine "intensive" Arbeitsverweigerung vorliegt. Und wenn vermutet werden kann, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft die ihm übertragenen Arbeiten nicht vollständig erledigt.

Allerdings gibt es Einschränkungen: Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen Kündigungsgrund dar. So stellte das Landesarbeitsgericht Köln fest, dass ein Arbeitnehmer keine schikanösen Arbeiten verrichten müsse. Im konkreten Fall hatte der Chef seinen Mitarbeiter angewiesen, Adressen aus einem Telefonbuch herauszuschreiben und den Gang zur Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters gestattet. Eine solche Behandlung sei Schikane und müsse nicht hingenommen werden, hieß es in der Urteilsbegründung.

Die Grenze zwischen rechtlich zulässigen und unzulässigen Anweisungen hänge im Einzelfall aber auch von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab, so Henn. Der fristlosen Kündigung müsse in der Regel eine Abmahnung vorausgegangen sein. Nur so habe der Mitarbeiter die Chance, sein Verhalten zu ändern.

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