Kündigung von Schwangeren Nur mit schriftlicher Begründung

Nürnberg/Berlin · Arbeitgeber müssen eine schriftliche Begründung liefern, wenn sie einer Schwangeren kündigen. Diese Begründung muss in der Kündigung enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf andere Schriftstücke ist nicht ausreichend.

Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg entschieden (AZ: 8 Ca 2123/09), worauf die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

In dem konkreten Fall wurde einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass in der Kündigungserklärung die Kündigungsgründe aufgeführt wurden. Vor Gericht wies der Arbeitgeber darauf hin, dass die Kündigungsgründe bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegt worden seien.

Im Kündigungsschreiben teilte der Arbeitgeber nur mit, dass es sich um eine betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung handele.

Eine solche Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter und beriefen sich auf das Mutterschutzgesetz. Einer schwangeren Mitarbeiterin müsse der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden.

Kündigung und Begründung müssten in einer einheitlichen Erklärung zusammengefasst sein, da die Kündigungsgründe rechtlich überprüfbar sein müssten. Die Schriftform sei daher nicht gewahrt, wenn die Kündigung und die Begründung in zwei verschiedenen Erklärungen enthalten seien.

(dpa)
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