Arbeitnehmer haben Recht auf sauberes Büro Nur Klo reinigen reicht nicht
Mainz/Berlin (RPO). Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein sauberes Büro. Damit gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz einem Kläger Recht, dessen Arbeitgeber aus Spargründen nur noch die Toiletten reinigen ließ.
Demnach gehört es zur Schutzpflicht des Arbeitgebers, alles zu unternehmen, um Beeinträchtigungen der Gesundheit seiner Beschäftigten zu vermeiden. Dazu gehöre auch die Säuberung des Büros, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.
In dem Fall hatte eine Firma ihren Bediensteten mitgeteilt, dass aus Spargründen nur noch die Toiletten in den Büros von einer Reinigungsfirma geputzt würden. Das Staubwischen, -saugen und die Müllentsorgung in den Büroräumen seien künftig Sache der Mitarbeiter. Einer von ihnen klagte daraufhin - und bekam vor Gericht recht.
Die Weigerung, die Büroräume zu säubern, verstoße gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften, befand das Gericht. Arbeitsstätten müssten regelmäßig gereinigt werden, um angemessene Hygienebedingungen zu gewährleisten. In diesem Fall liege zudem die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nahe, weil das Büro schon seit mehr als einem Jahr nicht gereinigt worden war.
Der Anwaltauskunft zufolge darf der Arbeitgeber zwar auch eigenes Personal mit Reinigungsarbeiten beauftragen. Dabei müssten aber die Eingruppierung und Stellung der Betroffenen berücksichtigt werden. In Fällen wie diesem sei es nicht durch das Weisungsrecht gedeckt, Angestellte zum Putzen zu verdonnern.