Arbeitsgericht-Urteil Kündigung wegen Rauchpausen

Mainz (RPO). Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn dieser seine Rauchpausen während der Arbeitszeit nicht angibt. Das hat das Landesarbeitsgericht in Mainz entschieden.

Rauchen im Büro: Was erlaubt ist, und was nicht
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Foto: ddp

Das Gericht wies damit die Klage eines Arbeitnehmers ab, der trotz mehrerer Abmahnungen seine Zigarettenpausen während der Arbeit nicht an- und abstempelte, wie aus dem Urteil hervorgeht (Aktenzeichen 10 Sa 712/09).

Der 35-jährige Kläger hatte gegen den Betrieb geklagt, bei dem er seit 2000 als Maschinenführer tätig war. Seit 2002 hatte ihn sein Arbeitgeber wegen unangemeldeter Rauchpausen mehrmals schriftlich abgemahnt. Weil er sein Verhalten nicht änderte, wurde der Mann im Juli 2007 zum ersten Mal gekündigt. Bei dem darauf folgenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf einen Vergleich und die Kündigung wurde aufgehoben.

Im Dezember 2008 gab die Firma eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter heraus, in der sie erklärte, dass Rauchpausen immer anzugeben seien. In diesem Zusammenhang führte der Geschäftsführer mit dem Kläger auch ein Einzelgespräch. Noch im selben Monat rauchte der Mann wieder während der Arbeitszeit, was Zeugen bestätigten. Daraufhin wurde er kurz vor Weihnachten 2008 endgültig gekündigt.

Der Kläger argumentierte, die Kündigung sei unverhältnismäßig gewesen, da er zum einen schon seit neun Jahren in dem Betrieb arbeitete und zum anderen die Abmahnungen nicht ordnungsgemäß erfolgt und die angeblichen Verstöße nicht ausreichend dokumentiert seien. Das Arbeitsgericht Koblenz gab dem zunächst statt.

Das Landesarbeitsgericht wiederum befand in der Berufung, dass der Arbeitgeber in ausreichendem Maße darauf hingewiesen habe, dass er das Verhalten nicht dulde. Der Kläger habe trotz der nicht immer konkret dokumentierten Hinweise auf sein Fehlverhalten wissen müssen, was er "tun und lassen" sollte.

(ddp/qui)
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