Kassiererin verliert Job Kündigung wegen 1,30 Euro rechtens

Berlin (RPO). In Berlin hat eine Lebensmittelkette einer Kassiererin gekündigt, weil sie zwei Leergutbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen hat. Obwohl der Fall "Emmely" weit über die Hauptstadt hinaus Wellen schlug, hat ein Berliner Gericht die Kündigung nun in zweiter Instanz bestätigt.

 Die entlassene Kassiererin der Handelskette Kaiser's, Barbara E.

Die entlassene Kassiererin der Handelskette Kaiser's, Barbara E.

Foto: ddp

Die fristlose Kündigung einer langjährigen Supermarkt-Kassiererin wegen der Unterschlagung von zwei Leergutbons im Wert von 1,30 Euro ist rechtens. Mit einem entsprechenden Urteil zog das Landesarbeitsgericht Berlin am Dienstag einen Schlussstrich unter den Fall der 50-jährigen Barbara E., deren Entlassung zu teils heftigen Protesten geführt hatte. Der DGB nannte das Urteil einen "schwarzen Tag für Arbeitnehmer" und eine "Abstrafung für eine Gewerkschafterin".

Die Kassiererin, von ihren Unterstützern "Emmely" gerufen, war seit 1977 in einer großen Supermarkt-Kette beschäftigt. Anfang 2008 hatte sie nach Auffassung des Gerichts zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aus dem Kassenbüro genommen und für sich selbst eingelöst. Es folgte die fristlose Kündigung. Barbara E. zog vor das Arbeitsgericht und verlor zunächst in erster, am Dienstag in zweiter Instanz.

Ein Komitee "Solidarität mit Emmely" aus Gewerkschaftern und politischen Gruppierungen hatte nach der Kündigung zu Protestaktionen und Kaufboykotten aufgerufen. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kalt gestellt werden. Ende 2007 hatte "Emmely" als angeblich letzte Kollegin ihrer Filiale an einem Streik im Einzelhandel teilgenommen.

Der Betriebsrat des Unternehmens dementierte dies allerdings und beschwerte sich über die "überfallartigen" Aktionen, bei denen maskierte Gruppen mit lauter Musik und Megafons durch die Filialen zogen.

Unterschlagung laut Gericht erwiesen

Der Streit entzündete sich auch an der sogenannten Verdachtskündigung. Sie geht zurück auf das "Bienenstich-Urteil" des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984. Es bestätigte die fristlose Kündigung einer Verkäuferin, die sich ein Stück Bienenstich von der Theke genommen und gegessen hatte. Nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts lagen im Fall "Emmely" ähnliche Voraussetzungen vor. Es habe den "dringenden" Verdacht einer Straftat gegeben.

Darüber hinaus sah es das Gericht aber auch als erwiesen an, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich unterschlagen hatte. Dafür sprächen die von ihr selbst eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen, hieß es. Von einer Kassiererin seien "unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit" zu erwarten. Kündigungsgrund sei deshalb der Vertrauensverlust, nicht aber der Wert der Sache.

"Arbeitsrichter ohne Augenmaß"

Während das Gericht betonte, ein Zusammenhang mit der Teilnahme der Kassiererin an Streikaktionen sei nicht erkennbar, sah der DGB das ganz anders. Augenscheinlich sei das Interesse des Arbeitgebers stark gewesen, hier jemanden abzustrafen, der sich als Gewerkschafterin engagiert habe, sagte die Vizevorsitzende des Bezirks Berlin-Brandenburg, Doro Zinke.

Ein kleinkariertes Management sei auf "Arbeitsrichter ohne Augenmaß" getroffen, wetterte Zinke. Das Urteil sei arbeitnehmerfeindlich und ignoriere die Verhältnismäßigkeit der Mittel. In einem Strafrechtsverfahren reiche der bloße Verdacht nicht aus, bei einer Verdachtskündigung müsse nichts bewiesen werden, kritisierte Zinke. Während sich Topmanager in ihren Arbeitsverträgen dagegen absicherten, für Missmanagement oder gar Konkurs haftbar gemacht zu werden, treffe die normale Arbeitnehmerin die volle Wucht des Gesetzes.

Das betroffenen Unternehmen Kaiser's Tengelmann sah in einer Stellungnahme seine "Überzeugung zum Sachverhalt nicht nur in rechtlicher Hinsicht bestätigt". Barbara E. habe nicht nur das bestehende Vertrauensverhältnis zerstört, "sie hat zudem andere Kollegen zu Unrecht bezichtigt", hieß es. Eine weitere Zusammenarbeit sei auch den ehemaligen Kollegen nicht zuzumuten.

Eine Revision gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitgericht Berlin - Az.: 7 Sa 2017/08

(AP)
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