15 Ca 9661/97 Kündigung nach Beleidigung

Die Beschimpfung eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer hatte zu dessen fristgerechter Kündigung geführt. Eine vorherige Abmahnung war jedoch unterblieben. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt/Main feststellte.

Die Beleidigung eines Vorgesetzten (hier mit dem Wort "Arschloch") ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Kündigt der Arbeitgeber dennoch lediglich "ordentlich", so ist eine vorherige Abmahnung wegen dieser Äußerung entbehrlich; das Verhalten des Arbeitnehmers stelle eine störende und schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensbereiches dar.

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