Gs 12/01 Keine Hausdurchsuchung bei geringem Verkehrsdelikt

Wohnungen und Büros dürfen nicht zu dem Zweck durchsucht werden, um den Verantwortlichen für ein verbotswidriges Überholen zu ermitteln. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte sei vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gedeckt, so das Urteil des Amtsgerichts Landau/Pfalz (Az.: Gs 12/01).

Im entschiedenen Fall hatte eine Kreisverwaltung bei dem Gericht beantragt, die Geschäftsräume einer Firma zu durchsuchen und Beweismaterial beschlagnahmen zu dürfen. Hintergrund war, dass ein LKW dieser Firma verbotswidrig ein anderes Fahrzeug überholt hatte. Daraufhin hatte der Geschäftsführer angegeben, dass der Fahrer nicht mehr zu ermitteln sei: Die Tachoscheibe sei verloren gegangen. Dem glaubte die Verwaltung nicht und wollte der Sache per Hausdurchsuchung auf den Grund gehen. Eine solche Maßnahme stehe jedoch nicht im Verhältnis zur Schwere der Tat, so das Gericht.

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