Sozialgericht Hautkrebs bei Dachdeckern ist Berufskrankheit

Aachen · Bei einem Dachdecker ist sonnenbedingter Hautkrebs an der Kopfhaut als Berufskrankheit anzuerkennen. Auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Aachen weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: S 6 U 63/10).

Das sind die Risikofaktoren für Hautkrebs
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Foto: AP

Die Richter gaben damit einem Dachdecker Recht, der während seines Berufslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte eine Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Krankheit.

Im konkreten Fall seien jedoch die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, so die Richter. Dieser ermögliche die Anerkennung auch bislang nicht in der Verordnung aufgeführter Erkrankungen.

Vor dem Hintergrund der anerkannten erhöhten Gefährdung von "Outdoor-Workern" durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der vierzigjährigen Berufstätigkeit des Dachdeckers bestünden keine Zweifel an einem Zusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen.

(dpa)
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