Hundeversorgung geht vor Chef darf Arbeitszeit nicht willkürlich ändern

Hagen/Düsseldorf · Ist die Hundeversorgung ein gewichtiger Grund, die Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abzulehnen? Diese Frage hat das Arbeitsgericht Hagen nun beantwortet und ein wegweisendes Urteil gesprochen.

 Ein Mann geht mit seinem Hund spazieren (Symbolbild).

Ein Mann geht mit seinem Hund spazieren (Symbolbild).

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Ein Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten ändern. Dabei muss er aber in angemessener Weise die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Stehen triftige Gründe entgegen, muss der Mitarbeiter die Umstellung nicht akzeptieren. Ein Haustier ist ein solcher Grund.

So hat das Arbeitsgericht Hagen (AZ: 4 Ca 1688/20) einem Teilzeitbeschäftigten Recht gegeben, der nicht akzeptieren wollte, dass er freitags anstelle von fünf Stunden fortan sieben Stunden bei der Arbeit verbringen sollte. Der Grund: Der Mitarbeiter hatte sich mit seiner voll berufstätigen Frau so abgestimmt, dass er den Haushalt macht, in der Mittagszeit den Hund versorgt und sich - wenn nötig - um den 80-jährigen Schwiegervater kümmert.

Weil sich durch die Arbeitszeitverlängerung des Mannes am Freitag die Arbeitszeiten von montags bis donnerstags verkürzt hätten, akzeptierte das Gericht die Argumente Haushalt und Versorgung des Schwiegervaters nicht - immerhin hätten wichtige Termine vor dem Freitag abgearbeitet werden können. Der Tierschutz wurde dem Mann hingegen zu seinen Gunsten ausgelegt. Denn nach Ansicht des Gerichts ist einem Hund nicht zuzumuten, sieben Stunden zuzüglich Wegzeiten alleine zu bleiben.

Zwar sei es eine Option gewesen, den Hund zu einem Sitter zu geben. Diese Kosten seien dem Kläger jedoch nur dann aufzulasten gewesen, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorgelegen hätten. Weil der Arbeitgeber jedoch für einen ähnlichen Zeitraum wie den vom Kläger präferierten noch Arbeitskräfte gesucht hat, sah das Gericht das nicht als gegeben.

(felt/dpa)
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