Urteil Gekündigte im Kleinbetrieb nicht an 3-Wochen-Frist gebunden

Frankfurt · Gekündigte Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb von weniger als fünf Mitarbeitern sind nicht an die reguläre Frist von drei Wochen bis zur Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht gebunden. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Betriebsleiters gegen ein Einrichtungsunternehmen statt und erklärten die gegen ihn ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung für gegenstandslos.

Der Arbeitnehmer griff die Kündigung unter Hinweis auf die fehlende Schriftform gerichtlich an. Das Unternehmen stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung längst verstrichen sei.

Laut Urteil gilt diese Frist jedoch nur dann, wenn auch die Kündigung im Rahmen dieses Gesetzes angefochten werden könne. Bestehe ein Kündigungsschutz - wie im Fall von Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern - jedoch nicht, müsse sich der betroffene Arbeitnehmer auch nicht an diese Frist halten, so der Gerichtsvorsitzende.

Arbeitsgericht Frankfurt

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