Urteil Freier Sonntag ist kein Gewohnheitsrecht

Stuttgart/Erfurt (RPO). Arbeitnehmer haben kein Anrecht auf freie Sonn- und Feiertage, auch wenn das im Betrieb bislang so üblich war. Selbst wenn sie 30 Jahre lang an diesen Tagen freihatten, können sie das nicht für immer beanspruchen.

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Foto: adobe/ Hermes Arzneimittel/JenkoAtaman

"Da gibt es kein Gewohnheitsrecht", sagte der Arbeitsrechtler Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart. Er beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 9 AZR 757/08).

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter bei einem Automobilzulieferer dagegen geklagt, sonntags und feiertags arbeiten zu müssen. Als Grund gab er an, dass er schon rund 30 Jahre lang bei dem Betrieb arbeitete und an diesen Tagen immer freihatte. Außerdem sehe sein Arbeitsvertrag den Einsatz an diesen Tagen nicht ausdrücklich vor. Wegen dieser langjährigen Praxis habe er darauf vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen.

Das ließen die Richter nicht gelten. Zwar müsse es von den Behörden genehmigt werden, wenn der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen will. Das passiert nur, wenn der Betrieb gesetzliche Ausnahmeregeln geltend machen kann. Voraussetzung sei außerdem, dass ein Einsatz an diesen Tagen im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Es muss den Richtern zufolge aber nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, dass Beschäftigte sonntags und feiertags arbeiten müssen. Wird das nicht genau geregelt, gilt die im Betrieb übliche Verteilung der Arbeitszeit. In einem Betrieb mit einer Sieben-Tage-Woche müssten Beschäftigte laut Henn also prinzipiell damit rechnen, dass sie auch sonntags zum Dienst müssen - selbst wenn das jahrelang nicht für sie galt.

(tmn/mais)
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