Gericht sprach Bewerber Schadenersatz zu Frage nach Krankheit kann Diskriminierung sein

Erfurt (RPO). Fragen Arbeitgeber Bewerber im Vorstellungsgespräch nach einer Krankheit, müssen sie unter Umständen Schadenersatz wegen Diskriminierung zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Im vorliegenden Fall vermutete der Arbeitgeber eine Rheumaerkrankung und verlangte eine Röntgenuntersuchung vom Bewerber.

Skurrile Dialoge im Vorstellungsgespräch
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Foto: gms

Der Beklagte ist Arzt und Inhaber eines medizinischen Forschungsbetriebs. Er hatte eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - wurde zu zwei Vorstellungsgesprächen eingeladen, blieb aber letztlich erfolglos. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde.

Als sich der Kläger nach dem Zweck der Frage erkundigte, erhielt er die Antwort, dass sein "steifer Gang" auf die rheumatische Erkrankung "Morbus Bechterew" schließen lasse, die häufig zu Depressionen führe. Gleichzeitig forderte der beklagte Arbeitgeber den Kläger dazu auf, sich röntgen zu lassen, um die Erkrankung auszuschließen. Das lehnte dieser aber ab.

Nachdem die Bewerbung des Biologen abgelehnt worden war, verlangte dieser vor Gericht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab und dies damit begründete, dass die Frage nach einem möglichen "Morbus Bechterew" ein Indiz für eine diskriminierende Nichteinstellung wegen vermuteter Behinderung sei, war der beklagte Arzt in zweiter Instanz erfolgreich. Die Richter am Landesarbeitsgericht vertraten den Standpunkt, dass die Frage nach der möglichen Erkrankung nicht mit der Frage nach einer bestehenden Behinderung gleichzusetzen sei.

Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Es sei durchaus möglich, dass der Kläger allein wegen einer vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei. Ob dies der Fall ist und damit Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss nun erneut das Landesarbeitsgericht klären.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, AZ: 8 AZR 670/08, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Juli 2008, AZ: 8 Sa 112/08)

(DDP/mais)
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