Sonderzahlung zum Jahresende Darf der Arbeitgeber mein Weihnachtsgeld streichen?

Bremen · Energiekrise, teure Rohstoffe oder Pandemien: Können Unternehmen aus Spargründen auf die Zahlung eines 13. Gehalts verzichten oder gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld? So sieht die Rechtslage aus.

 Ob es einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gibt, liegt an den Details.

Ob es einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gibt, liegt an den Details.

Foto: dpa

Mit das schönste Weihnachtsgeschenk landet bei Beschäftigten direkt auf dem Konto: Das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber. Die Sonderzahlung zum Jahresende ist bei vielen fest eingeplant. Immer häufiger bekommen auch Unternehmen wirtschaftliche Flauten zu spüren - etwa durch die Folgen der Energiekrise. Können sie deshalb auf die Zahlung verzichten?

Allgemein gilt: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht ohnehin nicht grundsätzlich. Deshalb müssen Beschäftigte zunächst prüfen, ob die Sonderzahlung etwa im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt ist, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen informiert.

Ein Anspruch kann sich auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge allen seinen Beschäftigten ein 13. Gehalt ohne Vorbehalt, kann daraus ein vertraglicher Anspruch erwachsen, heißt es auf der Webseite der Arbeitnehmerkammer.

Weihnachtsgeld kann eingeklagt werden

Besteht tatsächlich ein Anspruch, dürfen Arbeitgeber den nicht einfach ignorieren. Bleibt das Weihnachtsgeld trotzdem aus, können Beschäftigte es gegebenenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Dabei sollten der Arbeitnehmerkammer zufolge aber die Verjährungsfrist sowie eventuelle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden.

Arbeitgeber haben außerdem die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld nach Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen.

Dieser Artikel wurde aktualisiert und wir spielen ihn erneut aus.

Wurde das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit ohnehin nur freiwillig oder flexibel gezahlt, besteht für Beschäftigte kein Anspruch. Unternehmen können die Zahlung dann verweigern.

(aku/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort