Gerichtsurteil Impfschaden ist kein Arbeitsunfall
Dortmund · Ein Impfschaden nach einer vom Arbeitgeber veranlassten Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass eine Mitarbeiterin eines Bochumer Museums keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Impfschadens als Arbeitsunfall habe.
Die Frau hatte geklagt, weil sie nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an dem Guillain-Barré-Syndrom erkrankt war. Nach ihren Worten war ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden.
Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer Ansteckungsgefahr schützen wollen. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Die Entscheidung ist rechtskräftig.