Urteil Chef kann Krankschreibung am ersten Tag fordern

Kiel (RPO). Arbeitgeber können bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Krankschreibung verlangen. Ignorieren Arbeitnehmer eine solche Aufforderung, ist dies nach einer Abmahnung auch ein Kündigungsgrund.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein 47-jähriger Hilfsarbeiter, trotz wiederholter Abmahnung eine Krankschreibung erneut erst mit mehreren Tagen Verspätung beim Arbeitgeber vorgelegt.

Dieser kündigte daraufhin das - ordentlich unkündbare - Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Das Arbeitsgericht ließ die Kündigung zwar zu, setzte dem Arbeitgeber jedoch eine Frist. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Der Arbeitgeber sei durchaus dazu berechtigt, bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Krankschreibung zu verlangen.

Da der Kläger keine überzeugenden Gründe dafür anführen konnte, warum er nicht unverzüglich einen Arzt aufgesucht hatte, werteten die Richter die wiederholte verspätete Vorlage als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Allerdings wiege die Pflichtverletzung nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Dabei berücksichtigten die Richter ausdrücklich das Alter und die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, AZ: 2 Sa 130/09

(DDP/mais)
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