Arbeitsrecht Beschäftigte dürfen im Job Privates erledigen

Paderborn/Oldenburg (RPO). Weil er während seiner Arbeitszeit eine Bank aufgesucht hatte, war ein Bauhofmitarbeiter fristlos entlassen worden. Zu Unrecht, befand das Arbeitsgericht Paderborn.

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Foto: ddp

Beschäftigte dürfen während ihrer Arbeitszeit auch kleineren privaten Dingen nachgehen. Ein Besuch bei der Bank oder der Gang zu einer Toilette außerhalb der Arbeitsstelle reichen als Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus, urteilten die Richter.

Im verhandelten Fall hatte eine Gemeinde einem langjährigen Mitarbeiter eines Bauhofs fristlos gekündigt, erläutert die Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Der Mann habe während der Arbeitszeit eine Bank aufgesucht und dort private Dinge erledigt, hieß es zur Begründung.

Der Mann legte Kündigungsschutzklage ein und bekam Recht. Kurze Zeit später wurde dem Mann erneut gekündigt - diesmal, weil er 15 Minuten auf einer Toilette außerhalb seines Arbeitsplatzes verbracht hatte. Auch diesen Grund akzeptierten die Richter nicht. Nach Auffassung des Gerichts stellte weder der Besuch der Bank noch der längere Gang zur Toilette eine Pflichtverletzung dar.

(tmn/mais)
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