Arbeitsrecht Bei fehlender Regelung müssen Überstunden bezahlt werden

Berlin · Eigentlich wäre um 18 Uhr Schluss, trotzdem sitzt mancher regelmäßig zwei Stunden länger im Büro. Ob der Chef die Überstunden bezahlen muss, ist mit einem Blick in den Vertrag zu klären.

Ist darin nur die wöchentliche Arbeitszeit vermerkt, haben Arbeitnehmer für Stunden, die über die genannte Zahl hinaus gehen, grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung, sagt Hans-Georg Meier. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Manchmal ist im Vertrag auch festgehalten, dass Überstunden nicht durch Bezahlung, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden. Mancher hat in seinem Vertrag auch unterschrieben, dass er unbezahlt Überstunden leistet.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seiner Überstunden, sollte er sie in einer Liste aufzeichnen, rät Meier. Diese gibt er der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten mit der Forderung, die Überstunden mit der nächsten Gehaltsabrechnung zu begleichen. So haben Arbeitnehmer gleich eine Frist gesetzt. Wird der Forderung nicht nachgekommen, sollte der Betroffene noch einmal daran erinnern - wieder mit einer Frist. Nützt auch das nichts, bleibt unter Umständen nur der Weg zu den Gerichten.

Im Arbeitszeitgesetz ist nur geregelt, wie lange Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen. Im Gesetz heißt es dazu: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Als Werktage gelten alle Wochentage außer Sonntag, erläutert Meier.

Ausnahmsweise sind pro Tag auch einmal zehn Stunden zulässig. Im Schnitt eines halben Jahres darf die tägliche Arbeitszeit aber nicht länger als acht Stunden sein. Allerdings gebe es viele Ausnahmen, zum Beispiel für Ärzte oder die Feuerwehr.

(dpa)
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