BAG Erfurt 9 AZR 507/04 Arbeitszeugnis muss nicht vom Chef unterschrieben werden

Erfurt/Berlin (rpo). Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses - allerdings hat man keinen Anspruch darauf, dass dieses vom Chef unterschrieben wird.

Üblich sind Zeugnisse, die auch Beurteilungen über die im Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen und das Verhalten enthalten, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber beziehungsweise dem Geschäftsführer oder Vorstand persönlich unterschrieben ist. Vielmehr kann der Arbeitgeber damit eine andere Person, zum Beispiel den Personalleiter, beauftragen.

Diese Person muss aber ranghöher als der Zeugnisempfänger und in der Lage sein, die Leistungen des Arbeitnehmers zu beurteilen. Diese Fähigkeit zur Leistungsbeurteilung wie auch die höhere Stellung müssen im Zeugnis erkennbar sein. Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 9 AZR 507/04) innerhalb eventuell tariflich vereinbarter Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Solche Ausschlussfristen sind meist bis zu sechs Monate lang, erläutert Rechtsanwalt Roland Gross aus Leipzig.

BAG Erfurt - Az.: 9 AZR 507/04

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