Urteil Arbeitsverweigerung wegen Religion

Düsseldorf (RPO). Das Arbeitsgericht Freiburg hat entschieden, dass Arbeitnehmer trotz religiöser Gewissenskonflikte nicht vorbehaltlos Aufgaben verweigern dürfen. Eine Zeugin Jehovas darf sich demnach nicht weigern, eine Fastnachtsfeier vorzubereiten.

 Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Foto: ddp, ddp

In dem Fall sollte eine Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei einer Stadt bei den Vorbereitungen zur Fastnacht mitwirken. Dabei ging es unter anderem um Dekorationsarbeiten und die Organisation der Bewirtung von Beschäftigten und Publikum.

Ihre Teilnahme an den Fastnachtsveranstaltungen erwartete ihr Arbeitgeber nicht. Die Frau lehnte die Aufgaben dennoch ab und berief sich auf einen Gewissenskonflikt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung als Angehörige der Zeugen Jehovas.

Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Abmahnung. Dagegen klagte die Frau ohne Erfolg. Zwar sei die Gewissensfreiheit der Klägerin in der Tat tangiert worden, gestanden ihr die Richter zu. Nach Abwägung der Interessen beider Seiten habe sie dies aber hinzunehmen.

Entscheidend sei, dass die Klägerin von Anfang an wusste, welche Aufgaben im Rahmen ihrer Ausbildung auf sie zukommen würden. Sie hatte bei der Einstellung zwar darauf hingewiesen, dass sie Zeugin Jehovas sei. Allerdings hatte sie nicht gesagt, dass sie aufgrund ihrer religiösen Überzeugung grundsätzlich bestimmte Aufgaben nicht übernehmen würde.

(tmn/qui)
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