Arbeitsrecht Kann das Jobcenter Sie zur Teilnahme am Bewerbungstraining zwingen?

Gütersloh/Düsseldorf · Oft werden Bezieher von Jobcenter-Leistungen dazu aufgefordert, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen - zum Beispiel an einem Bewerbungstraining. Aber muss man da auch mitmachen, wenn man sich mit Bewerbungen schon auskennt?

Der Eingang eines Jobcenters (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Jan Woitas

„In der Regel kann man sich dem nicht widersetzen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Ein solches Bewerbungstraining läuft Schipp zufolge über eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit. Dabei unterzeichnen arbeitssuchende Personen, dass sie am Training teilnehmen werden. Wer nicht unterschreibt, kann durch Verwaltungsakt gezwungen werden mitzumachen.

Wenn Arbeitssuchende sich dennoch weigern, an der Maßnahme teilzunehmen, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I bedeutete das bislang eine Sperrzeit, für Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Leistungsminderung.

Am 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld allerdings vom sogenannten Bürgergeld abgelöst. „Auch hier gelten Sanktionen, die etwas milder ausfallen als die beim alten Arbeitslosengeld II“, sagt Schipp. Arbeitssuchende, die sich einer Eingliederungsmaßnahme verweigern, müssen weiter mit einer Leistungsminderung rechnen - beim ersten Pflichtverstoß um zehn Prozent, beim zweiten um 20 Prozent und beim dritten um 30 Prozent.

Künftig soll allerdings nicht mehr von Eingliederungsvereinbarung, sondern von Kooperationsplan die Rede sein. „Diese Änderung greift aber erst zum 01. Juli 2023“, so Schipp.

(felt/dpa)