LAG Schleswig-Holstein 2 Ta 262/05 Arbeitgeber muss Kraftfahrer ohne Führerschein keinen Lohn zahlen

Kiel/Bonn (rpo). Wenn ein Berufskraftfahrer seinen Führerschein verliert, muss der Arbeitgeber ihm keinen Lohn zahlen, da der Beschäftigte seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel hervor, auf das der Personalverlag in Bonn hinweist. In dem Fall forderte ein Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber nicht gezahlten Lohn. Dieser hatte ihn fristlos entlassen, nachdem der Mann in einen Unfall verwickelt und ihm vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Da sich der Arbeitgeber nicht im so genannten Annahmeverzug befunden habe, müsse dieser den geforderten Lohn auch nicht nachzahlen, befand das Gericht (Az.: 2 Ta 262/05). Ohne Fahrerlaubnis sei der Kraftfahrer gar nicht in der Lage gewesen, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung sei es somit gar nicht angekommen, heißt es.

Den Angaben zufolge gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, erhalte er auch keinen Lohn, der ihm für diese Zeit zugestanden hätte. Eine Ausnahme bilde jedoch der so genannte Annahmeverzug, wenn der Arbeitgeber die ihm ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung seines Mitarbeiters nicht annimmt. Der Arbeitnehmer behalte dann seinen Lohnanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

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