Urteil zu Überstunden Arbeitgeber darf nicht willkürlich kürzen

Erfurt · Arbeitnehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn auf einem Arbeitszeitkonto angesammelte Überstunden willkürlich gekürzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Verrechnung mit nicht geleisteten Arbeitsstunden ist nur möglich, wenn dies in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist, urteilte das BAG (Az.: 5 AZR 676/11). Das Gericht gab damit einer Briefzustellerin Recht, deren Konto mit angesammelten Überstunden nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags gekappt worden war.

Der für das Unternehmen geltende Tarifvertrag sieht regelmäßige bezahlte Kurzpausen und Arbeitszeitkonten für die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten Überstunden vor. Als die Pausenzeiten in einem neuen Tarifvertrag gekürzt wurden, strich das Unternehmen der Zustellerin auch mehr als sieben zuvor geleistete Überstunden.

Als Grund gab der Arbeitgeber an, die Frau habe die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Das wiesen die Richter aber zurück: Weder im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung fänden sich Regelungen, die die Verrechnung mit sogenannten Minusstunden erlaubten.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort