Berufsunfähigkeit Arbeit für deutlich geringeres Gehalt unzumutbar

Köln/Hamm (RPO). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf von einem Versicherten nicht verlangen, dass er eine andere Tätigkeit mit deutlich geringerem Einkommen ausübt. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor. Demnach sei eine Geldeinbuße von 28 Prozent unzumutbar.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf von einem Versicherten nicht ohne weiteres eine alternative berufliche Tätigkeit mit deutlich geringerem Einkommen verlangen. Das berichtet die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 14/2008) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, dürfe weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs sein.

Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Versicherten Recht, der als Fachkraft ein Bruttoeinkommen von rund 2500 Euro verdient hatte. Nach einer Erkrankung konnte er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte ihre Leistung jedoch mit dem Hinweis, der Kläger könne noch als Pförtner arbeiten. Da diese Tätigkeit aber zu einer Gehaltseinbuße von 28 Prozent führte, wertete sie das OLG als unzumutbar. Ein solcher Verlust entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers, heißt es in dem Urteil.

Az.: 20 U 17/07

(tmn)
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