"Offensichtlich ungeeignet" 61-Jähriger scheitert mit Diskriminierungsklage

Köln (RPO). Ein 61-jähriger Bewerber ist mit seiner Klage wegen Altersdiskriminierung gescheitert. Sein Wunschposten als Vertriebsleiter sei anderweitig besetzt worden, weil der Kläger offensichtlich ungeeignet war, heißt es in einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln.

Die Todsünden bei der Bewerbung
Infos

Die Todsünden bei der Bewerbung

Infos
Foto: gms

Demnach besteht in einem solchen Fall keine Aussicht auf Schadenersatz. Das gilt selbst dann, wenn dem abgelehnten Bewerber später angeblich gesagt wurde, er sei für die Stelle zu alt. Denn das kann er nicht als Indiz für eine Benachteiligung wegen seines Alters anbringen, wenn er aufgrund fehlender Eignung schon vorher aus dem Stapel der Bewerber aussortiert worden war.

In dem Fall hatte sich ein 61-Jähriger erfolglos auf eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Er behauptete, dass die Personalleiterin ihm gesagt habe, er sei zu alt. Das sah er als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an, klagte auf Schadenersatz und beantragte dafür Prozesskostenhilfe.

Die Richter winkten aber ab: Es sei davon auszugehen, dass der Mann für die Stelle offensichtlich ungeeignet war. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass er keine Erfahrung in der Personalführung vorweisen konnte, was eine wesentliche Voraussetzung für die Stelle war.

Darüber hinaus war der Kläger später unangemeldet in der Firma erschienen und hatte im Gespräch mit der Personalchefin immer wieder behauptet, er sei der bestqualifizierteste Bewerber, ohne das übrige Bewerberfeld zu kennen. Dieser unprofessionelle Auftritt war laut den Richter für die Firma ein weiterer Hinweis auf die fehlende Eignung des Bewerbers.

Es sei daher unerheblich, ob er im Nachhinein noch die strittige Äußerung zu hören bekam, dass er zu alt für die Stelle sei - zu diesem Zeitpunkt sei er ohnehin schon aus dem Rennen gewesen.

(tmn/mais)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort