Während Kündigungsschutzverfahren Arbeitsloser muss verfügbar sein

Stuttgart · Gekündigte Arbeitnehmer können während der Dauer einer Kündigungsschutzklage Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings müssen sie in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Andernfalls verlieren sie ihren Anspruch.

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Foto: ddp

Der Fall: Der fristlos gekündigte Mann beantragte bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Parallel dazu erhob er Kündigungsschutzklage. Die Agentur für Arbeit bewilligte dies zunächst vorläufig. Weiter übersandte sie dem Mann ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Dies lehnte dieser unter Hinweis darauf ab, dass er während des Kündigungsschutzverfahrens kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf, weil der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stehe.

Klage war ohne Erfolg

Das Urteil: Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Arbeitslose hätten den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen, befanden die Richter. Eine Ausnahme während der Dauer einer Kündigungsschutzklage sehe das Gesetz nicht vor. Da der Mann weder bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen noch an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld als nicht erfüllt an.

(dpa)
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